Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Beschwerdefrist die Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).
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