BFH - Beschluss vom 21.03.2005
V B 86/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1580
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1516/00

Zeitpunkt für Revisionszulassungsgrund

BFH, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen V B 86/04

DRsp Nr. 2005/9328

Zeitpunkt für Revisionszulassungsgrund

Ob Revisionszulassungsgründe gegeben sind, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu beurteilen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) bestandskräftig festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer zu erlassen sind.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt den Erlass, weil umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen, die bei einer Außenprüfung nachträglich aufgedeckt wurden und zu Umsatzsteuer-Nachforderungen beim Kläger für die Vergangenheit führten, damit korrespondierende und später an den Kläger abgetretene Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche gegenüberstehen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers als unbegründet ab.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und weil eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.