Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit Einlagen gewinnmindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind u.a. in den Streitjahren zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.
Der Kläger war bis Ende 1997 Angestellter einer Firma, die das Geschäft mit Computern und Software betrieb. Er war dort für Programmierarbeiten zuständig.
Als der Arbeitgeber die Betriebsstätte in L schloss, nahm der Kläger Komponenten für mehrere 10.000 EUR mit Einverständnis des Arbeitgebers mit und lagerte diese im Keller seines privaten Wohnhauses ein.
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