Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2006 und deren Einspruchsentscheidung vom 26. April 2006 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, für den am ... geborenen Sohn ... für den Zeitraum 01. Januar bis 30. April 2005 und vom 01. September bis zum 31. Dezember 2005 Kindergeld festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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