Die Klägerin, die aus Kamerun stammt, hat den Sohn D, geboren am 26. Oktober 2002. Im Juni 2005 stellte sie einen Antrag auf Kindergeld für ihren Sohn, der mit Bescheid vom 23. Juni 2005 angelehnt wurde, da die Voraussetzungen nach § 62 Einkommensteuergesetz - EStG - nicht vorliegen würden, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sei. Der im Juli 2006 gestellte Antrag wurde mit Bescheid vom 26. Juli 2006 ebenfalls abgelehnt, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (Bl. 12 Kindergeldakte).
Im Februar 2007 stellte sie einen erneuten Antrag, der mit Bescheid vom 26. April 2007 abgelehnt wurde, da die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht vorliegen würden. Seit 19. Februar 2007 ist die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltskarte (Bl. 27 Kindergeldakte). Mit Einspruchentscheidung vom 15. Mai 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
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