FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.03.2003
1 K 261/99
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ;

Zentrale Verarbeitung und anschließender Verkauf von Grillhähnchen in einzelnen Imbisseinrichtungen kein verarbeitendes Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993; Investitionszulage 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 261/99

DRsp Nr. 2003/9397

Zentrale Verarbeitung und anschließender Verkauf von Grillhähnchen in einzelnen Imbisseinrichtungen kein verarbeitendes Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993; Investitionszulage 1995

Die Verarbeitung und der Verkauf von Grillhähnchen ist nicht deshalb dem verarbeitenden Gewerbe der "Zubereitung von Geflügelfleisch" der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 (Unterabschn. DA, Unterklasse 15.12.0) zuzurechnen, weil die in mobilen und festen Imbisshallen verkauften Hähnchen zum Teil zentralisiert zubereitet werden.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand: