Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Kindergeldrückforderung sowie von Säumniszuschlägen.
Der Kläger ist der Vater des am ... 1998 geborenen A. Der Sohn befand sich ab dem 2. November 2015 in einer Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, die bis Juni 2018 dauern sollte. Dem Kläger wurde auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 16. März 2016 Kindergeld für A bewillig, welches er nach Aufhebung der Kindergeldbewilligung mit Bescheid vom 18. Juni 2018 bis einschließlich Juni 2018 bezog.
Bis Juni 2018 bestand eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Der Kläger bezog im Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens wurden das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung des Sohnes als Einkommen berücksichtigt.
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