Streitig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1996.
Die Klägerin - Kl - ist die Stadt - X -. Sie ist an der Zerlegung des für die Beigeladene Nr. 1 - B 1 - festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996 beteiligt.
B 1 ist die B 1 mit Sitz in - X -,. Sie wurde am 19.12.1990 gegründet. Die Firma betrieb Verkaufsgeschäfte für Backwaren in verschiedenen Gemeinden. In - X - befand sich die Zentrale ohne ein Verkaufsgeschäft. Die GewSt-Messbeträge wurden für jedes Jahr auf die Gemeinden mit Betriebsstätten verteilt.
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