Streitig ist die vom Beklagten durchgeführte Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1992-1995 für die Beigeladene zu1).
Die Beigeladene zu 1) ist eine organschaftlich geführte Betreibergesellschaft von Windparkanlagen. Der Organträger hat seinen Geschäftssitz in A. Dort findet die Verwaltung und Organisation der Windkraftanlagen statt. Die Windparks werden in der Rechtsform von Organgesellschaften an folgenden Orten im Norddeutschen Küstenbereich betrieben: .....
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