FG Niedersachsen - Urteil vom 03.07.2003
11 K 111/99
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 29 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 471

Zerlegungsmaßstab; Unbilligkeit; Arbeitnehmerüberlassung - Abweichender Zerlegungsmaßstab aus Billigkeitsgründen bei Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer, die keine Leiharbeiter sind

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 11 K 111/99

DRsp Nr. 2003/13225

Zerlegungsmaßstab; Unbilligkeit; Arbeitnehmerüberlassung - Abweichender Zerlegungsmaßstab aus Billigkeitsgründen bei Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer, die keine Leiharbeiter sind

1. Zum abweichenden Zerlegungsmaßstab aus Billigkeitsgründen bei der Beschäftigung überlassener Arbeitnehmer, die keine sog. Leiharbeiter sind. 2. § 33 Abs. 1 GewStG ist restriktiv auszulegen. Nicht jede offenbare Unbilligkeit, die sich aus dem Maßstab gem. § 29 i.V.m. § 31 GewStG a.F. ergibt, rechtfertigt es, den einheitlichen GewSt-Messbetrag nach einem abweichenden Maßstab zu zerlegen. Erforderlich ist, dass aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalls die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird, die nachteiligen Auswirkungen einer Zerlegung also von wesentlicher Bedeutung sind.

Normenkette:

GewStG § 28 Abs. 1 Satz 1 ; GewStG § 29 Abs. 1 ; GewStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, nach welchem Maßstab die Zerlegung der für die Klägerin festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre...bis ...zu erfolgen hat.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Transport von Paketen und die Ausübung verwandter Geschäfte. Zu diesem Zweck unterhält sie Betriebsstätten in mehreren Städten und Gemeinden. Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich in O.