BFH - Beschluss vom 21.08.2006
X B 154/05
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2285
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 226/2003

Zeuge im Ausland

BFH, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen X B 154/05

DRsp Nr. 2006/25247

Zeuge im Ausland

1. Ein im Ausland ansässiger Zeuge ist vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hat, zu stellen.2. Kommt der Beteiligte, der sich auf einen solchen Zeugen beruft, seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung würdigen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist die Beschwerde unzulässig. Den behaupteten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger mit der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.