Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, ist die Beschwerde unzulässig. Den behaupteten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger mit der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
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