I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1998 für 12 Mio. DM mehrere Grundstücke von einer anderen Personengesellschaft, an der der Ingenieur X zu 53,60935 v.H. beteiligt war. Gesellschafter der 1984 gegründeten Klägerin waren ursprünglich Y als Komplementär und --mit einem Anteil von rd. 66 v.H.-- dessen Mutter (M) als Kommanditistin. Als solche waren beide auch noch bei Abschluss des Kaufvertrages im Handelsregister eingetragen. Y hatte die Klägerin dabei vertreten.
Bereits 1984 hatten Y und M mit X schriftlich vereinbart, ihre Beteiligungen an der Klägerin treuhänderisch für X zu halten. Änderungen und Ergänzungen dieser Treuhandabreden sollten nur schriftlich wirksam sein. M ist am 8. April 1987 verstorben.
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