BFH - Beschluß vom 22.12.2000
XI B 128/99
Normen:
AO § 162 ; FGO §§ 76, 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 800

Zeugenbeweis; Sachverständigengutachten

BFH, Beschluß vom 22.12.2000 - Aktenzeichen XI B 128/99

DRsp Nr. 2001/4918

Zeugenbeweis; Sachverständigengutachten

1. Nur weil es den bisher vernommenen Zeugen keinen Glauben schenken kann, muss sich eine weitere Beweiserhebung für das FG nicht aufdrängen. Bei mangelnder Glaubwürdigkeit der bisher benannten Zeugen erfordert eine weitere Beweiserhebung einen Beweisantrag der Beteiligten. 2. Das FG hat gem. § 96 FGO i.V.m. § 162 AO eine eigene Schätzungsbefugnis. Es ist daher im Allgemeinen nicht verpflichtet, zum Zweck der Gewinnschätzung nach § 162 AO ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO §§ 76, 96 ;

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Haftung für Lohnsteuer ist mangels jeglicher Begründung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig.

2. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet: