BFH - Beschluss vom 01.10.2002
VII B 91/02
Normen:
FGO § 71 Abs. 2 §§ 82 155 ; StPO § 249 ; ZPO § 387 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 192

Zeugnisverweigerungsrecht; Zwischenurteil - Verlesung einer Zeugenaussage

BFH, Beschluss vom 01.10.2002 - Aktenzeichen VII B 91/02

DRsp Nr. 2002/18420

Zeugnisverweigerungsrecht; Zwischenurteil - Verlesung einer Zeugenaussage

1. Über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung hat das FG im finanzgerichtlichen Verfahren wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen zu entscheiden. Gleichwohl ist eine Entscheidung durch Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung nur veranlasst, wenn das Gericht die Weigerung für unbegründet hält.2. Es ist nicht erforderlich, in den Akten vorhandene Schriftstücke - wie Niederschriften über frühere Aussagen von Zeugen - in der mündlichen Verhandlung zu verlesen.

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2 §§ 82 155 ; StPO § 249 ; ZPO § 387 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Steuerbescheid vom ... Juni 1997 Einfuhrabgaben von insgesamt ... DM fest, weil er in der Zeit von 1994 bis August 1995 480 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus Tschechien vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe.