BFH - Urteil vom 29.03.2000
I R 32/99
Normen:
EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5 ; KStG § 49 Abs. 1 ; GO LSA § 116 Abs. 3 ; KAG LSA § 5 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1876
BFH/NV 2000, 1388
BFHE 192, 59
BStBl II 2000, 496
DB 2000, 1845
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

Zinsabschlag bei kommunalen Unternehmen

BFH, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen I R 32/99

DRsp Nr. 2000/6509

Zinsabschlag bei kommunalen Unternehmen

»Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einem kommunalen Unternehmen vorzunehmen, dessen Gegenstand die öffentliche Abwasserentsorgung ist. Ist bei einem solchen Unternehmen die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, so beruht eine solche Überzahlung nicht auf der abstrakten "Art" der Geschäfte i.S. von § 44a Abs. 5 EStG, sondern auf den den kommunalen Gesellschaftern gesetzlich auferlegten Aufgaben und Bindungen, insbesondere dem Kostendeckungsprinzip.«

Normenkette:

EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5 ; KStG § 49 Abs. 1 ; GO LSA § 116 Abs. 3 ; KAG LSA § 5 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt es sich um eine GmbH, deren Gesellschafter --neben einem Wirtschaftsunternehmen (C-GmbH)-- mehrheitlich zwei Abwasserzweckverbände sind und deren Gegenstand das Betreiben eines Klärwerks und damit verbundene Aufgaben, insbesondere solche der öffentlichen Abwasserentsorgung, ist. Sie erzielte in 1992 Zinserträge von 642 886,10 DM und in 1993 von 759 553,62 DM.