Der Beklagte führte die Veranlagung des Klägers für das Jahr 1999 antragsgemäß durch und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 24.02.2000 nach der Grundtabelle in Höhe von ... DM fest. Der Kläger hat gegen diesen Einkommensteuerbescheid zunächst Einspruch eingelegt und diesen damit begründet, dass er in 1999 Zinsen gem. § 233 a der () zur Einkommensteuer 1996 und 1997 in Höhe von insgesamt DM entrichtet habe. Zwar seien die vorstehenden Zinsbeträge aufgrund der Vorschriften des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 seit dem 01.01.1999 steuerlich nicht mehr berücksichtigungsfähig; gleichwohl begehrt der Kläger die Abzugsfähigkeit der vorstehenden Zinsbeträge wegen einer Unvereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung mit dem .
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