FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2007
6 K 6413/03 B
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 § 7 S. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ; HGB § 247 Abs. 1, 2 ; FördG § 1 ; AO (1977) § 163 Abs. 1 ; GewStR Abschn. 45 Abs. 3, 4;
Fundstellen:
EFG 2007, 1714

Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung von Grundstückskäufen als Dauerschuldzinsen; Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen; Bilanzierung von dem Umlaufvermögen zuzurechnenden Grundstücken zum Erhalt von Sonder-AfA nach dem FördG beim Anlagevermögen; Gewährung von Sonder-AfA aus Billigkeitsgründen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen 6 K 6413/03 B

DRsp Nr. 2007/16458

Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung von Grundstückskäufen als Dauerschuldzinsen; Zuordnung von Grundstücken eines Grundstückshändlers zum Umlaufvermögen; Bilanzierung von dem Umlaufvermögen zuzurechnenden Grundstücken zum Erhalt von Sonder-AfA nach dem FördG beim Anlagevermögen; Gewährung von Sonder-AfA aus Billigkeitsgründen

1. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler gehören die zum Zwecke der alsbaldigen Weiterveräußerung erworbenen Immobilien vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an zum Umlaufvermögen des Unternehmens und zwar auch dann, wenn sie vor dem Weiterverkauf noch modernisiert oder saniert werden sollen (hier: Zwischenerwerber im Sinne des Zwischenerwerbermodells nach dem Altschuldenhilfegesetz [AHG] - vom 23.6.1993, BGBl I 1993, 944). 2. Eine Hinzurechnung der Hälfte der Kreditzinsen für den Erwerb von dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Immobilien als Entgelte für sog. Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG scheidet aus.