I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und eine ihrer Organgesellschaften erwarben mit Wirkung vom 2. Januar 1992 die Firmen E-OHG und P-OHG bei gleichzeitiger Übernahme der Gesellschafts- und Geschäftsanteile.
Erst im Februar 1995 wurde Einigkeit über den Kaufpreis erzielt. Ferner wurde vereinbart, dass die Verkäufer auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG) für die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften verzichten und dementsprechend Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer erteilen sollten.
Die daraufhin von den Verkäufern erteilten Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von (1 914 005,94 DM + 319 165 DM =) 2 233 170,94 DM gingen im März 1995 bei der Klägerin ein.
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