FG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2003
15 K 904/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1259
EFG 2003, 1478

Zinseinkünfte; Darlehensaufteilung; Abgetretene Versicherung; Umschuldungsdarlehen - Keine Aufteilung abgetretener Versicherungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 15 K 904/99

DRsp Nr. 2003/12447

Zinseinkünfte; Darlehensaufteilung; Abgetretene Versicherung; Umschuldungsdarlehen - Keine Aufteilung abgetretener Versicherungen

1. Lassen sich die Tatsachen, aus denen sich die vom Stpfl. begehrte Steuerfreiheit der Einkünfte aus Versicherungen ergibt nicht feststellen, so geht das zu Lasten des Stpfl. Er trägt für diese Tatsachen die objektive Beweislast.2. Die Bagatellgrenze von 5.000 DM des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auch auf Umschuldungsdarlehen anwendbar.3. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG kommt eine Aufteilung von Darlehen entsprechend ihrer Verwendung nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Feststellungsbescheiden, in denen der Beklagte die Steuerpflicht von Zinsen aus Versicherungsverträgen bei der Allianz Versicherung und der Gothaer Versicherung festgestellt hat.

Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 2. Dezember 1998 mit der...Hypothekenbank drei Darlehensverträge über 160.000 DM, 50.000 DM und 70.000 DM. Als Sicherheit trat der Kläger der Hypothekenbank die Ansprüche aus den drei folgenden Versicherungsverträgen ab:

- Rentenversicherung Nr....bei der Allianz Versicherung (auszuzahlendes Kapital bei Ausübung des Kapitalwahlrechts: 109.909 DM),