FG Bremen - Urteil vom 15.08.2001
200495K 3
Normen:
KStG (1991) § 2 Abs. 1 ; EStG (1990) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Buchst. aa ; KStG (1996) § 2 Abs. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ;

Zinseinkünfte einer liechtensteinischen Gesellschaft aus einem einer inländischen GmbH gewährten Darlehen sind steuerpflichtig

FG Bremen, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 200495K 3

DRsp Nr. 2008/16256

Zinseinkünfte einer liechtensteinischen Gesellschaft aus einem einer inländischen GmbH gewährten Darlehen sind steuerpflichtig

1. Zinseinkünfte, die eine liechtensteinische Gesellschaft aus einem einer inländischen GmbH gewährten Darlehen, das durch Grundschuldbriefe auf inländischen Grundbesitz gesichert ist, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. 2. Das Verfahren wurde durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde eingestellt (BFH-Beschluss vom 25.2.2002, I B 137/01 , nicht dokumentiert).

Normenkette:

KStG (1991) § 2 Abs. 1 ; EStG (1990) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Buchst. aa ; KStG (1996) § 2 Abs. 1 ; KStG (1991) § 8 Abs. 1 ; KStG (1996) § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, eine Gesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Vaduz/Liechtenstein, gegen die Versteuerung von Zinseinkünften aus einer Darlehenshingabe an eine deutsche GmbH im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht.