FG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2005
16 K 3684/02 E
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 1 Abs. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; DBA-Türkei Art. 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1661

Zinseinkünfte; Steuerpflicht; türkische Staatsangehörige; Schulbildung; Kenntnis; Auslandsanlage; Quellensteuerabzug; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Tatbestandsirrtum - Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 16 K 3684/02 E

DRsp Nr. 2005/14822

Zinseinkünfte; Steuerpflicht; türkische Staatsangehörige; Schulbildung; Kenntnis; Auslandsanlage; Quellensteuerabzug; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Tatbestandsirrtum - Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei

1. In der Nichterklärung von Zinsen aus inländischen Kapitalanlagen liegt ohne entgegenstehenden Tatbestandsirrtum eine - die Verlängerung der Festsetzungsfrist begründende - vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn seit 20 Jahren im Inland ansässige türkische Staatsbürger ungeachtet ihrer einfachen Schulbildung und geringen beruflichen Qualifikationen sich in so hinreichendem Maße mit Fragen der Kapitalanlage, der Vermögensbildung und ihrer steuerlichen Behandlung vertraut gezeigt haben, dass sie zumindest mit Eventualvorsatz die bestehende Steuerpflicht erkennen mussten.