Zinseinkünfte; Steuerpflicht; türkische Staatsangehörige; Schulbildung; Kenntnis; Auslandsanlage; Quellensteuerabzug; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Tatbestandsirrtum - Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 16 K 3684/02 E
DRsp Nr. 2005/14822
Zinseinkünfte; Steuerpflicht; türkische Staatsangehörige; Schulbildung; Kenntnis; Auslandsanlage; Quellensteuerabzug; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Tatbestandsirrtum - Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei
1. In der Nichterklärung von Zinsen aus inländischen Kapitalanlagen liegt ohne entgegenstehenden Tatbestandsirrtum eine - die Verlängerung der Festsetzungsfrist begründende - vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn seit 20 Jahren im Inland ansässige türkische Staatsbürger ungeachtet ihrer einfachen Schulbildung und geringen beruflichen Qualifikationen sich in so hinreichendem Maße mit Fragen der Kapitalanlage, der Vermögensbildung und ihrer steuerlichen Behandlung vertraut gezeigt haben, dass sie zumindest mit Eventualvorsatz die bestehende Steuerpflicht erkennen mussten.
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