FG Saarland - Beschluss vom 17.06.2002
1 V 175/02
Normen:
AO § 169 Abs. 2 ;

Zinseinkünfte; Tafelgeschäfte; Steuerhinterziehung; Verjährungsfrist; Aufhebung der Vollziehung der Bescheide zur Einkommensteuer 1988 bis 1992 und zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1988, 1989 und 1993, alle vom 19. November 2001

FG Saarland, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 1 V 175/02

DRsp Nr. 2002/14632

Zinseinkünfte; Tafelgeschäfte; Steuerhinterziehung; Verjährungsfrist; Aufhebung der Vollziehung der Bescheide zur Einkommensteuer 1988 bis 1992 und zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1988, 1989 und 1993, alle vom 19. November 2001

Bei summarischer Prüfung ist die Abwicklung von Tafelgeschäften in Form von Barzahlungen ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Im Zuge der bundesweiten Überprüfung freigestellter Kapitalerträge wurde im Jahre 2000 festgestellt, dass die Antragstellerin für 1998 Freistellungsaufträge in einer Gesamthöhe von 11.604.- DM erteilt hatte (damals zulässiger Betrag: 6.100.- DM).

Aufgrund der Nachfrage des Finanzamts vom 10. Januar 2001 über die erzielten Kapitaleinkünfte reichte die Antragstellerin am 6. Februar 2001 die Einkommensteuererklärung 1998 ein. Die Steuererklärung weist neben Zinseinnahmen i.H.v. 33.454.- DM sonstige Einnahmen aus Rentenbezug i.H.v. insgesamt 48.601 DM (davon Witwenrente i.H.v. 19.662.- DM) aus.