FG Sachsen - Urteil vom 20.03.2012
6 K 2143/07
Normen:
EStG 2005 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; SGB I § 44;

Zinsen auf eine Rentennachzahlung sind keine Kapitaleinkünfte, sondern unterliegen der Besteuerung nach § 22 EStG

FG Sachsen, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 6 K 2143/07

DRsp Nr. 2012/7441

Zinsen auf eine Rentennachzahlung sind keine Kapitaleinkünfte, sondern unterliegen der Besteuerung nach § 22 EStG

Erhält der Steuerpflichtige unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes von der Deutschen Rentenversicherung neben einer Rentennachzahlung für Vorjahre auch Zinsen nach § 44 Abs. 1 SGB I auf die Nachzahlung, so ist diese Zinszahlung keine Kapitaleinnahme i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern wie die Rentenzahlung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2005 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; SGB I § 44;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung der Zinsleistung auf eine Rentennachzahlung.