Der Kläger wehrt sich gegen einen Zinsbescheid.
Der Beklagte nahm den Kläger mit Steuerhaftungsbescheid vom 10.2.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2.6.1997 auf Zahlung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 2.819.550,07 DM in Anspruch. Hintergrund war die Beteiligung des Klägers an einem Einfuhrschmuggel von Rindern aus Polen im Jahre 1991. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 9.11.2000 (IV 766/97) als unbegründet ab. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 12.2.2002 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von 410.597,55 EUR geltend. Er führte aus, dass die Vollziehung des Steuerhaftungsbescheides vom 10.2.1995 ab Fälligkeit am 27.7.1995 bis zum 28.4.2000 ausgesetzt gewesen sei, für diesen Zeitraum seien gemäß § 237 Abs. 1 AO Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat zu zahlen. Wegen der Berechnung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6.5.2002 zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
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