BFH - Urteil vom 22.06.2010
I R 78/09
Normen:
EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG 1990 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG 1990 § 44b Abs. 4 S. 1, 2; EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4972/05

Zinsen einer Gläubigergesellschaft mit Sitz im Ausland aus partiarischen Darlehen als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bei inländischem Schuldner; Vorliegen eines partiarischen Darlehens bei nur auf ein bestimmtes Geschäft beschränkter Erfolgsbeteiligung

BFH, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen I R 78/09

DRsp Nr. 2010/19687

Zinsen einer Gläubigergesellschaft mit Sitz im Ausland aus partiarischen Darlehen als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte bei inländischem Schuldner; Vorliegen eines partiarischen Darlehens bei nur auf ein bestimmtes Geschäft beschränkter Erfolgsbeteiligung

1. NV: Ein Darlehen kann auch dann partiarischen Charakter haben, wenn die Erfolgsbeteiligung sich auf den Gewinn oder den Umsatz aus einem bestimmten Geschäft des Darlehensnehmers bezieht. 2. NV: Als erfolgsabhängig ist eine Vergütungsvereinbarung zu beurteilen, nach der die Darlehenszinsen erst dann zur Zahlung fällig werden, wenn der Darlehensnehmer über ausreichende Liquidität verfügt.

Normenkette:

EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG 1990 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG 1990 § 44b Abs. 4 S. 1, 2; EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 5; KStG § 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob Zahlungen an eine ausländische Gläubigerin als Zinsen aus partiarischen Darlehen zu beurteilen sind und deshalb der Kapitalertragsteuer unterliegen.