FG Hessen - Urteil vom 25.01.2012
4 K 611/08
Normen:
KStG § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; DBA USA Art. 24 Abs. 4; DBA Irland Art. 4;

Zinsen für ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hessen, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 611/08

DRsp Nr. 2012/9533

Zinsen für ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Anwendung des § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 24 Abs. 4 DBA USA. Auch Vergütungen für Fremdkapital, die die Kapitalgesellschaft an einer dem Anteilseigner nahestehende nichtanrechnungsberechtigte Person leistet, gelten unter den Voraussetzungen des § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen. Bei dem durchzuführenden Drittvergleich nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 ist auf das konkret vereinbarte Darlehen abzustellen. Es ist nicht zu prüfen, ob ein Dritter möglicherweise ein Darlehen in geringerer Höhe gewährt hätte. Auf die Höhe des vereinbarten Zinssatzes kommt es bei dem nach § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG 1999 zu führenden Drittvergleich nicht an.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; DBA USA Art. 24 Abs. 4; DBA Irland Art. 4;

Tatbestand: