Die Klägerin begehrt Zinsen für zu Unrecht nicht gewährte Ausfuhrerstattungen sowie zu Unrecht festgesetzte Sanktionen.
Die Klägerin führte Geflügelschlachtkörper in Drittländer aus. Im Zeitraum zwischen Januar und Juni 2012 versagte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin für die ausgeführten Waren die Gewährung von Ausfuhrerstattungen unter Hinweis darauf, dass die ausgeführten Erzeugnisse nicht von handelsüblicher Qualität seien, weil die Geflügelschlachtkörper nicht vollständig gerupft gewesen seien bzw. zu viele Innereien aufgewiesen hätten (vgl. zu den Einzelheiten u.a. FG Hamburg, Urteile vom 18.02.2014,
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