FG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2002
14 K 434/00
Normen:
AO § 181 Abs. 5 Satz 1 ; FGO § 68 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1546

Zinsen; Kapitallebensversicherung; Feststellungsbescheid - Feststellungsbescheid über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen ohne Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 14 K 434/00

DRsp Nr. 2002/14618

Zinsen; Kapitallebensversicherung; Feststellungsbescheid - Feststellungsbescheid über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen ohne Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben

1. Die Begriffe "Änderung" oder "Ersetzung" im Sinne des § 68 FGO sind weit auszulegen; es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung diesen Begriffen in den allgemeinen abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften beizulegen ist, allein entscheidend ist die prozessrechtliche Frage, ob ein mit Rechtsbehelfen angreifbarer Verwaltungsakt den ursprünglichen Verwaltungsakt formell geändert oder ersetzt hat. 2. Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, jeden formellen Verwaltungsakt als Verwaltungsakt im Sinne des § 68 FGO zu beurteilen, ohne darauf abzustellen, wie weit der Bescheid eine materielle Änderung enthält. 3. Der Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO soll dem Steuerpflichtigen die Prüfung der Feststellungsverjährung ermöglichen, um die begrenzte Wirkung des Feststellungsbescheides zu erkennen. 4. Fehlt der Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 Satz 1 ; FGO § 68 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen des Klägers enthalten waren.