FG Düsseldorf - Urteil vom 12.09.2002
8 K 4396/99 F
Normen:
AO § 180 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 86
EFG 2002, 1590

Zinsen; Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht; Mischfall; Abzugsverbot; Finanzierungskosten; Übersicherung - Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen bei Sicherung verschiedener Darlehenszwecke

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 8 K 4396/99 F

DRsp Nr. 2002/18023

Zinsen; Kapitallebensversicherung; Steuerpflicht; Mischfall; Abzugsverbot; Finanzierungskosten; Übersicherung - Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen bei Sicherung verschiedener Darlehenszwecke

1. Sichern Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung ein Darlehen, das teils der privaten Umschuldung und teils dem Erwerb einer Schiffsbeteiligung dient und dessen Finanzierungskosten daher nur teilweise Betriebsausgaben darstellen (sog. Mischfall), so kann das Sonderausgabenabzugsverbot und die Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen nur für den auf die Schiffsbeteiligung verwendeten Teilbetrag der Versicherungssumme in Betracht kommen. 2. Für die Frage der steuerschädlichen Übersicherung der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsguts ist nicht auf den Nominalbetrag, sondern auf den Rückkaufwert der Kapitallebensversicherung abzustellen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.