Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung von Zinsen für Milchgarantiemengenabgabe, die aufgrund einer durchgeführten Außenprüfung etwa vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes festgesetzt und angefordert worden waren.
Die beklagte Verwaltungsbehörde hatte mit Zinsbescheid vom 21. Juni 1994, der durch die Einspruchsentscheidung vom 21.6.1995 bestätigt wurde, insgesamt DM Zinsen festgesetzt.
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