FG Hessen - Urteil vom 07.05.1998
7 K 424/98
Normen:
AO § 220 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Zinsen; Milchreferenzmenge; Fälligkeit; Gemeinschaftsrecht; Bindungswirkung; EuGH; Revision; Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz als Revisionsgrund bei bindender EuGH-Rechtsprechung.

FG Hessen, Urteil vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 7 K 424/98

DRsp Nr. 2001/10692

Zinsen; Milchreferenzmenge; Fälligkeit; Gemeinschaftsrecht; Bindungswirkung; EuGH; Revision; Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz als Revisionsgrund bei bindender EuGH-Rechtsprechung.

1. Eine Divergenz als Unterfall des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung liegt trotz Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht vor, wenn die Entscheidung aufgrund einer in der Sache ergangenen Vorabentscheidung des EuGH ergeht, an die auch der Bundesfinanzhof gebunden ist. 2. Ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit von Zinsen aus dem Gemeinschaftsrecht liegt darin eine besondere Fälligkeitsregelung im Sinne von § 220 Abs. 2 Satz 1 AO.

Normenkette:

AO § 220 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung von Zinsen für Milchgarantiemengenabgabe, die aufgrund einer durchgeführten Außenprüfung etwa vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes festgesetzt und angefordert worden waren.

Die beklagte Verwaltungsbehörde hatte mit Zinsbescheid vom 21. Juni 1994, der durch die Einspruchsentscheidung vom 21.6.1995 bestätigt wurde, insgesamt DM Zinsen festgesetzt.