Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung von Zinsen und Grundsteuern für ein Objekt, dessen Erwerb zum Teil zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führte, erneut eine vGA bewirkt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr M. ist. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Durchführung von Dienstleistungen im ..., die Erstellung und der Vertrieb von ... und ... sowie die Durchführung von Seminaren zu ... und die Übernahme ... ...leistungen.
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