FG Thüringen - Urteil vom 12.04.2000
III 739/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 8 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1053

Zinserträge als Betriebseinnahmen oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Zurechnung der Zinsen des Sparkontos eines Kindes bei Gutschrift auf dem betrieblichen Konto eines Elternteils

FG Thüringen, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen III 739/98

DRsp Nr. 2001/2568

Zinserträge als Betriebseinnahmen oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Zurechnung der Zinsen des Sparkontos eines Kindes bei Gutschrift auf dem betrieblichen Konto eines Elternteils

1. Zur Qualifizierung von Zinserträgen als Betriebseinnahmen oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen. 2. Für eine steuerrechtlich anzuerkennende Entnahme von Betriebskapital reicht es nicht aus, wenn dieses nur vorübergehend für einige Monate auf einem als privat deklarierten Konto geführt wird, Kapital und Zinsen nach deren Zufluss aber automatisch wieder auf das betriebliche Konto gebucht werden. 3. Richten Eltern zwar ein Sparkonto auf den Namen eines Kindes ein, verwalten dieses Vermögen aber nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die elterliche Vermögenssorge im Interesse des Kindes, sondern wie ein eigenes Vermögen indem die Zinsen nach Fälligkeit auf dem betrieblichen Konto eines Elternteils gutgeschrieben werden, sind die Zinsen nicht dem Kind zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 8 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinserträge als Betriebseinnahmen der Klägerin oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind.