Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtsfrage, ob einem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebene Zinserträge Eigenbeiträge des Anlegers im Sinne von § 82 Einkommensteuergesetz – EStG – darstellen können.
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