FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.10.2013
10 K 14266/10
Normen:
EStG § 82 Abs. 1 S. 1; EStG § 10a; EStG § 98; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2014, 854

Zinserträge des Altersvorsorgevermögens sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge Beitragsleistungen von Dritter Seite Finanzrechtsweg bei Verfahren zur Altersvorsorgezulage

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 14266/10

DRsp Nr. 2013/25456

Zinserträge des Altersvorsorgevermögens sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge Beitragsleistungen von Dritter Seite Finanzrechtsweg bei Verfahren zur Altersvorsorgezulage

1. Auf einem Altersvorsorgevertrag durch Zinserträge des Altersvorsorgevermögens angesammelte Zuwächse sind keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG. 2. Beiträge eines Zulageberechtigten sind auch dann anzuerkennen, sofern sie im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte zu Gunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden. 3. In Verfahren betreffend die Altersvorsorgezulage ist der Finanzrechtsweg eröffnet. Zuständig ist das FG, in dessen Bezirk die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 82 Abs. 1 S. 1; EStG § 10a; EStG § 98; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 38 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtsfrage, ob einem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebene Zinserträge Eigenbeiträge des Anlegers im Sinne von § 82 EinkommensteuergesetzEStG – darstellen können.