1. Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist objektiv unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers.2. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens erfolgt nicht unentgeltlich, wenn im Gegenzug ein unbedingtes Vorkaufsrecht sowie ein Ankaufsrecht eingeräumt werden.