Zinsschranke: Sind die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zu addieren?; Zinsschranke; Zinsaufwendungen; Rückausnahme; Gewerbesteuermessbetrag; Aussetzung der Vollziehung
FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 6 V 21/10
DRsp Nr. 2010/6551
Zinsschranke: Sind die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zu addieren?; Zinsschranke; Zinsaufwendungen; Rückausnahme; Gewerbesteuermessbetrag; Aussetzung der Vollziehung
1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 3FGO.2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zu sog. Zinsschranke zu addieren sind.3. Angesichts der Unklarheit von Gesetzeswortlaut und -begründung bestehen bei summarischer Betrachtung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im BMF-Schr. v. 4.7.2008 (BStBl 1 2008, 718, Tz. 82) angeordneten Gesamtbetrachtung aller Gesellschafterfremdfinanzierungen.