FG Düsseldorf - Urteil vom 14.03.2024
14 K 1177/23 G,F
Normen:
EStG § 4h Abs. 1 S. 1;

Zinsschrankenrechtliche Relevanz bei gezahlten Entschädigungen für die Nicht-Inanspruchnahme eines Kredites

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 14 K 1177/23 G,F

DRsp Nr. 2024/6170

Zinsschrankenrechtliche Relevanz bei gezahlten Entschädigungen für die Nicht-Inanspruchnahme eines Kredites

Tenor

Auf die Klage der Klägerinnen zu 1)-3) wird der geänderte Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vom 02.12.2019 aufgehoben.

Auf die Klage der Klägerin zu 4) wird der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2014 vom 25.11.2019 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4h Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine im Streitjahr (2014) gezahlte Entschädigung für die Nicht-Inanspruchnahme eines Kredites unter die Zinsschranke fällt.

Die Klägerinnen zu 1) bis 3) waren Kommanditistinnen der E. (im Folgenden: E.). Die E. wurde im Wege des Formwechsels in eine GmbH umgewandelt, die Klägerin zu 4). Die Umwandlung erfolgte mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2014.