Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 betreffend die U Grundstücksgemeinschaft (U-GbR) es zu Recht abgelehnt hat, die vom Kläger (Kl.) in 1996 getätigten Aufwendungen in Höhe von 77.660,10 DM für die Anschaffung von Zinssicherungs-Zertifikate Caps 1996/2003 (im Folgenden: Cap-Zertifikate) in der von ihm zur Hälfte geltend gemachten Höhe von 38.830,05 DM als Sonderwerbungskosten des Kl. in einer Summe zu berücksichtigen bzw. eine Verteilung dieses Betrages auf die Laufzeit der Cap-Zertifikate (21.02.1996 bis 21.02.2003) zum Abzug zuzulassen.
Der Kl. ist zu 16,66 v. H. an der U-GbR beteiligt. Außerdem sind zehn weitere Personen an der U-GbR beteiligt (davon mehrere Geschwister des Kl.).
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