FG Münster - Urteil vom 31.03.2004
8 K 4121/01 F
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 ;

Zinssicherungs-Zertifikate-Caps [Cap-Zertifikate]

FG Münster, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 4121/01 F

DRsp Nr. 2004/10306

Zinssicherungs-Zertifikate-Caps [Cap-Zertifikate]

1. Aufwendungen zum Erwerb von Zinssicherungs-Zertifikaten (Cap-Zertifikate) sind als Anschaffungskosten selbständiger immaterieller Wirtschaftsgüter nicht sofort als Werbungskosten abziehbar. 2. Die Vornahme von Absetzungen für Abnutzung auf Cap-Zertifikate setzt die eindeutige Zuordnung der Wertpapiere zum einkünfterelevanten Bereich voraus.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 betreffend die U Grundstücksgemeinschaft (U-GbR) es zu Recht abgelehnt hat, die vom Kläger (Kl.) in 1996 getätigten Aufwendungen in Höhe von 77.660,10 DM für die Anschaffung von Zinssicherungs-Zertifikate Caps 1996/2003 (im Folgenden: Cap-Zertifikate) in der von ihm zur Hälfte geltend gemachten Höhe von 38.830,05 DM als Sonderwerbungskosten des Kl. in einer Summe zu berücksichtigen bzw. eine Verteilung dieses Betrages auf die Laufzeit der Cap-Zertifikate (21.02.1996 bis 21.02.2003) zum Abzug zuzulassen.

Der Kl. ist zu 16,66 v. H. an der U-GbR beteiligt. Außerdem sind zehn weitere Personen an der U-GbR beteiligt (davon mehrere Geschwister des Kl.).