FG Hessen - Urteil vom 26.10.2020
6 K 271/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3a;
Fundstellen:
DStRE 2021, 916

Zinsswaps als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Hessen, Urteil vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 6 K 271/18

DRsp Nr. 2021/7795

Zinsswaps als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 18.12.2015 wird in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2018 insoweit abgeändert und die Einkommensteuer der Kläger für 2014 insoweit herabgesetzt, als bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten in Gestalt der laufenden Swap-Aufwendungen i.H.v. 54.060,32 Euro und des einmaligen Ablösebetrages von 280.900,- Euro anerkannt und berücksichtigt werden. Die Berechnung des sich hieraus ergebenden neuen Einkommensteuerbetrages für 2014 wird dem Beklagten auferlegt.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Nr. 3a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Abzug von laufenden Differenzausgleichs- und einmaligen Ablösezahlungen aus Zinsswapgeschäften als fremdfinanzierungsbedingte Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.