I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gehalten war, auf Stundungszinsen zu verzichten.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist an einer Ingenieur-/Unternehmensberatungspersonengesellschaft in Form einer GbR beteiligt und wird mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger beantragten die zinslose Stundung der fällig werdenden Nachzahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für 2001. Die entsprechende Stundungsverfügung sah --entsprechend dem Vorschlag der Kläger-- vier Ratenzahlungen bis Ende Oktober 2003 vor. Die Kläger leisteten die Raten fristgemäß.
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