Der Streitfall unterscheidet sich vom Sachverhalt im BFH-Urteil vom 17.12.1997 (BStBl II 1998, 545). Dort war nämlich erst nachträglich eine Auszahlung vor Fälligkeit vereinbart worden. Außerdem überstieg die Abschlagszahlung den Tantiemeanspruch. Schließlich hob das FG hervor, dass die Üblichkeit einer Vorschussverzinsung unter fremden Dritten jedenfalls bei Jahresvergütungen nicht erkennbar sei.
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