FG Münster - Urteil vom 02.07.2009
10 K 4972/05 Kap
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 7; EStG § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 3, Nr. 7; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, c;

Zinszahlung aufgrund eines partiarischen Darlehens an einen beschränkt Steuerpflichtigen

FG Münster, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 10 K 4972/05 Kap

DRsp Nr. 2009/22970

Zinszahlung aufgrund eines partiarischen Darlehens an einen beschränkt Steuerpflichtigen

1. Die Abgrenzung zwischen herkömmlichem und partiarischem Darlehen erfolgt insbesondere danach, ob die Hingabe des Kapitals mit einer ihrer Höhe nach von vornherein feststehenden Gegenleistung entgolten wird oder an die bei Vertragsschluss noch nicht absehbare Entwicklung des Geschäftsbereichs des Kapitalnehmers anknüpft. 2. Die Gegenleistung für ein partiarisches Darlehen kann nicht nur in einer fortlaufenden gewinn- oder umsatzabhängigen Vergütung bestehen, sondern auch in einem Anspruch auf einen anteiligen Veräußerungserlös.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 7; EStG § 43 Abs. 1 S 1 Nr. 3, Nr. 7; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, c;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Anspruch der Klägerin auf Herabsetzung der entrichteten Kapitalertragsteuer auf EUR 0,00 besteht.