Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger zu 2 und 4 (Beschwerdeführer zu 1 und 2) haben den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung nach In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht genügt.
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