Die Einkommensteuer 2009 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29. Mai 2013 dahingehend festgesetzt, dass bei Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 81.086,77 Euro als zusätzliche Werbungskosten anerkannt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.
Der Kläger trägt 48,3 % und der Beklagte 51,7 % der Kosten des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2014. Für die Zeit danach trägt der Beklagte die gesamten Kosten des Verfahrens.
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