BFH - Urteil vom 29.01.2015
I R 68/13
Normen:
KStG § 8 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2550/12

Zinszahlungen an eine im Ausland ansässige mittelbare Anteilseignerin als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen I R 68/13

DRsp Nr. 2015/10092

Zinszahlungen an eine im Ausland ansässige mittelbare Anteilseignerin als verdeckte Gewinnausschüttung

NV: Nimmt eine Kapitalgesellschaft von ihrer (mittelbaren) Alleingesellschafterin ein Darlehen auf, mit dem sie einen Gesellschafterzuschuss in eine eigene Tochtergesellschaft finanziert, der dort wiederum zum Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingesetzt wird, sind die Darlehenszinsen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen umzuqualifizieren; der sog. mittelbare Beteiligungserwerb erfüllt die Voraussetzungen eines (schädlichen) Veranlassungszusammenhangs zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb (§ 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002 a.F.) nicht (gegen BMF-Schreiben vom 19. September 2006, BStBl I 2006, 559 Tz. 11).

1. Fremdkapital wird dann zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 8 Abs. 6 S.1 1 KStG 2002 aufgenommen, wenn die Überlassung des Fremdkapitals an die erwerbende Kapitalgesellschaft durch den Erwerb einer Kapitalbeteiligung veranlasst ist.