Die Klägerin bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), aus Renten und aus Kapitalvermögen. Die zunächst streitigen Bescheide der Veranlagungsjahre 2005-2008 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einkommensteuerbescheid 2005 erging am 07.09.2009 (Abgabe der Steuererklärung am 15.06./18.08.2009), derjenige für 2006 am 27.05.2010, Änderungsbescheid am 11.05.2011, (Abgabe der Erklärung am 13.04.2010), derjenige für 2007 am 27.5.2010, Änderungsbescheid am 11.05.2011 (Abgabe der Erklärung am 13.04.2010) und derjenige für 2008 am 17.08.2010, Änderungsbescheid am 29.03.2012 als Anlage zur Einspruchsentscheidung, nachdem zunächst die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Erklärung geschätzt worden waren.
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