Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13.11.2012 wird dahingehend geändert, dass außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG in Höhe von 9.732 Euro unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2010 wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 48 v.H. und dem Beklagten zu 52 v.H. auferlegt.
14 K 3399/12 E
Finanzgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
- Kläger -
gegen
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer 2010
hat der 14. Senat in der Besetzung:
Vorsitzender Richter am FinanzgerichtRichterin am Finanzgericht Richter ehrenamtlicher Richter ehrenamtlicher Richter
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