Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen.
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in A., das unweit des Flusses H. liegt. Der Fluss wird zum Betrieb einer Turbine regelmäßig auf eine Höhe von 75,76 m. ü. NN angestaut, was zur Folge hat, dass Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude des Klägers eintritt. Der Betreiber der Turbine beruft sich darauf, zum Anstauen aufgrund eines alten Rechts befugt zu sein.
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