Streitig ist die Frage, ob Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Im Zusammenhang mit ihrem noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahren führte die Klägerin mit ihrem getrennt lebenden Ehemann verschiedene Prozesse. Unter anderem ging es um das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind, den Trennungsunterhalt, den Zugewinnausgleich und die Aufteilung des Hausrats. Die mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwälte stellten der Klägerin folgende Beträge in Rechnung:
Rechnungsdatum | Rechnungsbetrag | Gegenstand des Prozesses |
13.10.2010 | 238,- € | Hausrat |
14.10.2010 | 1.435,26 € | Trennungsunterhalt |
14.10.2010 | 2.207,09 € | Scheidung |
16.12.2010 | 566,14 € | Umgangsrecht Kind |
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