FG Münster - Urteil vom 20.03.2014
5 K 1023/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs 1;

Zivilprozesskosten in 2010 als außergewöhnliche Belastungen

FG Münster, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 5 K 1023/12 E

DRsp Nr. 2014/9058

Zivilprozesskosten in 2010 als außergewöhnliche Belastungen

Wird der Steuerpflichtige als Beklagter in einen Zivilprozess hineingezogen und nimmt er seine Rechte in diesem Verfahren wahr, so sind die Kosten des Prozesses im Jahr 2010 als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG findet erst ab 30.6.2014 Anwendung und schließt den Abzug daher noch nicht aus.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).