Zivilprozesskosten infolge von Erbschaftsstreitigkeiten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen kein Schuldzinsenabzug einer Miteigentümerin einer Immobilie trotz behaupteter Absicht zum Erwerb des Alleineigentums und der Vermietung der Immobilie infolge des Fehlens eines konsequenten auf eine Vermietung gerichteten Verhaltens
FG München, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 15 K 632/13
DRsp Nr. 2015/20955
Zivilprozesskosten infolge von Erbschaftsstreitigkeiten grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen kein Schuldzinsenabzug einer Miteigentümerin einer Immobilie trotz behaupteter Absicht zum Erwerb des Alleineigentums und der Vermietung der Immobilie infolge des Fehlens eines konsequenten auf eine Vermietung gerichteten Verhaltens
1. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33EStG, es sei denn, der Rechtsstreit berührt einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens und es bestünde für den Steuerpflichtigen die Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, wenn er sich nicht auf den Prozess einließe. Letzteres trifft für Aufwendungen infolge Erbschaftsstreitigkeiten einschließlich der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft regelmäßig nicht zu.
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